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Kinderbeistände können in Verfahren zur Obsorge- und Besuchsrechtsregelung bestellt werden.
„Kinderbeistände sind Personen mit einem psychosozialen Grundberuf, welche zusätzlich, speziell für diese Tätigkeit, geschult wurden. Die Tätigkeit eines Kinderbeistandes bezieht sich auf die Arbeit mit dem Kind. Der Kinderbeistand soll das Kind über seine rechtliche Stellung und den Verfahrensstand aufklären, es begleiten, entlasten, unterstützen und Sprachrohr zu Gericht und Eltern sein. Aufgabe des Kinderbeistandes ist es, für das Kind einen geschützten Rahmen zur Verfügung zu stellen, wo die Treffen stattfinden, und das Kind Vertrauen fassen kann. Wichtig dabei ist, dem Kind zu vermitteln, dass der Kinderbeistand sowohl gegenüber den Eltern, wie auch dem Gericht, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Nur jene Inhalte werden nach außen getragen, welchen das Kind vorher zugestimmt hat.
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Die Wünsche, Sorgen und Ängste werden, soweit vorhanden, mit dem Kind besprochen und dem Gericht, den Eltern und Sachverständigen, meist schriftlich, in einer Verhandlung durch den Kinderbeistand mitgeteilt. Nach der Gerichtsverhandlung trifft der Kinderbeistand das Kind zu einem, oder wenn erforderlich auch mehreren Gesprächen, um es über den Verlauf und das Ergebnis dieser zu informieren. Die Dauer der Tätigkeit eines Kinderbeistandes insgesamt, richtet also nach dem Verfahrensstand, und auch danach, zu welchem Zeitpunkt der Kinderbeistand es für sinnvoll erachtet, die Botschaften des Kindes an das Gericht und die Eltern weiterzuleiten.“
Allgemeine Informationen zum Kinderbeistand bietet das Internetangebot der Justizbetreuungsagentur unter:
www.jba.gv.at/?kb_allgemeines
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